Neuregelung der Offenlegungspflicht zum 01.01.2007 durch
das EHUG
Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ ist vom Deutschen Bundestag verabschiedet und am 10.11.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Seit dem 01.01.2007 werden alle Handelsregister bundesweit einheitlich elektronisch geführt. Was bislang möglich war, wird ab dem nächsten Jahr Pflicht. Einreichung, Speicherung, Veröffentlichung und Abruf der Unternehmensdaten erfolgt grundsätzlich nur noch elektronisch. Anmeldeverfahren (insbesondere von GmbH im Vergleich zur Private Limited Company) sollen dadurch erheblich verkürzt und die Nuzterfreundlichkeit bei der Informationsbeschaffung gesteigert werden.
Mit Inkrafttreten des EHUG zum 01.01.2007 müssen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA sowie GmbH) ihren Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Die Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren bzw. großen Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) hinsichtlich der Form der Offenlegung entfällt. Ebenso die Einreichung des Jahrsabschlusses beim Handelsregister. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen ist von dieser Änderung nicht betroffen. Hier bleibt alles beim Alten.
Prinzipiell gilt weiterhin die Maximalfrist von zwölf Monaten für die Offenlegung des Jahresabschlusses.
Verstöße gegen die Offenlegungspflicht
Der elektronische Bundesanzeiger prüft die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen. Er unterrichtet zudem die Verwaltungsbehörde über Verstöße gegen die Offenlegungspflicht. Verstöße werden auf jeden Fall mit Verfahrensgebühren belegt. Kommt das Unternehmen trotz Aufforderung nicht seinen Offenlegungspflichten nach, fällt zudem ein Ordnungsgeld zwischen Euro 2.500,00 und Euro 25.000,00 an. Zuständig für die Verfolgung der Offenlegungspflichten ist das Bundesamt für Justiz. Die wesentliche Änderung liegt darin, dass es für die Einleitung eines Verfahrens sowie die Verhängung eines Ordnungsgelds keines Antrags mehr bedarf, sondern beides von Amts wegen erfolgt.
Wir sind beim elektronischen Bundesanzeiger registriert, daher können wir für Sie die Einreichung der notwendigen Unterlagen auf dem elektronischen Weg erledigen! Der elektronische Bundesanzeiger AKZEPTIERT die Datenformate aus unseren Jahresabschlussprogramme!
Auf Anfrage erhalten Sie gerne weitere Informationen!
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