Beitragsbemessungsgrenzen 2006

Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 47.250
47.250
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 3.937,50 3.937,50

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro> Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.562,50 3.562,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.400 5.250
Geringfügigkeitsgrenze 400 (2 + 3) 400 (2 + 3)

Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 42.750
42.750
Renten-, Arbeitslosenversicherung 52.800 63.000

Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7 / 1,95 (1)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,5
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5

1 a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte zur Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005
c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.
2 Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.
3 Ab 1.7.2006 erhöht sich der pauschale Beitrgssatz zur Krankenversicherung auf 13 % (bis 30.6.2006 = 11 %) und zur Rentenversicherung auf 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %).


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