Beitragsbemessungsgrenzen 2003

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung 3.450
3.450
Pflegeversicherung 3.450 3.450
Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.250 5.100
Geringfügigkeitsgrenze 325 (2)
400 (3)
325 (2)
400 (3)

Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung 41.400
41.400
Pflegeversicherung 41.400 41.400
Renten-, Arbeitslosenversicherung 51.000 61.200
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 45.900 45.900

Beitragssätze in % Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,5
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5

1 Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2 Ab 1.4.1999 sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett.
3 Ab 1.4.2003. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer.


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