| Versicherungspflichtgrenze in Euro |
Ost |
West |
| Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr |
48.150
|
48.150 |
| Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro
Monat |
4.012,50 |
4.012,50 |
| Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in
Euro |
Ost |
West |
| Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
3.600,00 |
3.600,00 |
| Renten-, Arbeitslosenversicherung |
4.500 |
5.300 |
| Geringfügigkeitsgrenze (2)
(4) |
400 (2) (4) |
400 (2)
(4) |
| Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in
Euro |
Ost |
West |
| Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
43.200
|
43.200 |
| Renten-, Arbeitslosenversicherung |
54.000 |
63.600 |
| Beitragssätze in Prozent |
Ost/West |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und
Arbeitnehmer |
individuell nach Krankenkasse |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und
Arbeitnehmer (1) |
1,7 / 1,95 (3) |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und
Arbeitnehmer |
19,9 |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und
Arbeitnehmer |
3,3 |
| 1 |
Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages
zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher
Feiertag gestrichen wurde. |
| 2 |
Der Arbeitgeber trägt seit 1.4.1999 die Beiträge zur
Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur Rentenversicherung in
Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in
Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten" trägt der
Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon
entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie
2 % auf eine Pauschalsteuer. |
| 3 |
Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen
Pflegeversicherung müssen ab dem 23 Lebensjahr zusätzlich
0,25 Prozentpunkte bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für
solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber
50 % von 1,7 % = 0,85 % der Arbeitnehmer 1,1 %.
Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind sowie Wehr-
und Zivildienstleistende sollen von der Zuschlagspflicht ausgenommen
werden. |
| 4 |
Ab dem 1.7.2006 erhöht sich der Pauschalbeitrag zur
Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur
Rentenversicherung von 12 % auf 15 %. Die Höhe der
pauschalen Steuer bleibt bei 2 %. | |